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AGBThomas Ritter Reiseservice in Dresden

Mit der schriftlichen, mündlichen oder telefonischen Anmeldung bietet der Kunde dem Unternehmen Thomas Ritter Reisen (nachfolgend TRR genannt) verbindlich den Abschluss eines Reisevertrages an. Diese Anmeldung gilt gleichzeitig für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch TRR zustande. Diese Annahme bedarf keiner bestimmten Form. 

Bei oder unverzüglich nach dem Vertragsabschluss wird TRR dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung wesentlich ab, so liegt ein neues Angebot von TRR vor, an das TRR für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist gegenüber TRR die Annahme schriftlich erklärt.

Bezahlung

TRR darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn TRR dem Reisenden eine Reisebestätigung übergeben hat. Mit der Reisebestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises fällig.

Grundsätzlich erfolgt die vollständige Bezahlung des Reisepreises spätestens 4 Wochen vor dem Beginn der jeweiligen Reise

Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich im Einzelnen aus den Leistungsbeschreibungen im Katalog und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind grundsätzlich für TRR bindend.

TRR behält sich jedoch vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende bei der Buchung informiert wird.

Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von TRR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind insoweit gestattet, als diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. TRR ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird TRR dem Kunden eine kostenfreie Umbuchung oder den kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag anbieten. TRR behält sich jedoch vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder im Fall der Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 3 Monate liegen.

Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat TRR den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern TRR in der Lage ist, eine solche Reise aus dem Programm ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach Zugang der Erklärung von TRR bezüglich der Preiserhöhung bzw. der Änderung der Reiseleistung gegenüber TRR geltend zu machen.

Rücktritt von der Reise durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für die Erklärung des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei TRR. Eine Rücktrittserklärung von der Reise kann nur schriftlich erfolgen. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann TRR Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für die Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

TRR kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Punkte nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:

Reisebausteine, Flüge, Hotelbuchungen, Transfers, Exkursionen, Bus- und Bahnfahrten, Mietwagen und Flugpauschalreisen: 

  • bis zum 30. Tag vor Reisebeginn - 6 % des Reisepreises, jedoch mindestens 300,- € pro Person
  • ab dem 29. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn - 25 % des Reisepreises
  • ab dem 14. Tag vor Reisebeginn - 55 % des Reisepreises
  • ab dem 9. Tag vor Reisebeginn - 100 % des Reisepreises

Besondere Stornobedingungen für Hotels:

  • ab dem 60. Tag bis zum 30. Tag vor Reisebeginn - 50,- € pro Person
  • ab dem 29. bis zum 10. Tag vor Reisebeginn - 30 % des Reisepreises
  • ab dem 9. Tag vor Reisebeginn - 100 % des Reisepreises

Besondere Stornobedingungen für Kreuzfahrten und Schiffspassagen:

  • bis zum 60. Tag vor Reisebeginn - 300,- € pro Person
  • ab dem 59. bis zum 40. Tag vor Reisebeginn - 40 % des Reisepreises
  • ab dem 39. bis zum 30. Tag vor Reisebeginn - 60 % des Reisepreises
  • ab dem 29. bis zum 20. Tag vor Reiseantritt - 80 % des Reisepreises
  • ab dem 19. Tag vor Reiseantritt - 100 % des Reisepreises

Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat TRR den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.

Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern TRR in der Lage ist, eine solche Reise aus dem Programm ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten.

Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach Zugang der Erklärung von TRR bezüglich der Preiserhöhung bzw. der Änderung der Reiseleistung gegenüber TRR geltend zu machen.

Andere Reisearten

Die nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt.

Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reisebeginns, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), so kann TRR unter Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgeld pro Reiseteilnehmer erheben.

Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf dieser Fristen geltend gemacht werden, können - sofern ihre Umsetzung überhaupt möglich ist - nur nach dem Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag und gleichzeitiger Neuanmeldung berücksichtigt werden.

Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die keine oder nur geringfügige Kosten verursachen.

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. TRR kann einem solchen Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Tritt ein Dritter in den Reisevertrag ein, so haften er und der Reisende gegenüber TRR als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Vertragseintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich TRR bei den Leistungsträgern um die Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. 

Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

Rücktritt und Kündigung des Reisevertrages durch TRR

TRR kann in den folgenden Fällen vor Beginn der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag kündigen:

Ohne Einhaltung einer Frist:

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch TRR nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, kann TRR den Reisevertrag kündigen. Kündigt TRR den Reisevertrag, so behält TRR den Anspruch auf den gesamten Reisepreis. TRR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die TRR aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der für TRR von Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

Bis 2 Wochen vor Reisebeginn:

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl kann TRR den Reisevertrag kündigen, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist TRR verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den angezahlten Reisepreis unverzüglich zurückerstattet. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, so hat TRR den Kunden hiervon zu unterrichten.

Bis 4 Wochen vor Reisebeginn:

TRR kann in dieser Frist vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für TRR deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die TRR im Fall der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht für TRR besteht jedoch nur dann, wenn TRR die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn TRR die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn TRR dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise in Folge von bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl TRR als auch der Reisende den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann TRR für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. 

Des Weiteren ist TRR verpflichtet, die jeweils notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

Haftung von TRR

TRR haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

  • die gewissenhafte Reisevorbereitung,
  • die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
  • die Richtigkeit der Beschreibungen aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern TRR nicht gemäß Ziffer 3 eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat und
  • die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
  • TRR haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten natürlichen und juristischen Personen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser Reise eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt TRR insoweit Fremdleistungen. TRR haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst.

Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen der mit der Beförderung betrauten Unternehmen, die dem Reisenden auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

Gewährleistung

Abhilfe:

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. TRR kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. TRR kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass TRR eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

Minderung des Reisepreises:

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Kündigung des Vertrages:

Wird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet TRR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise in Folge eines Mangels aus einem wichtigem, für CT erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von TRR verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet TRR jedoch den auf die in Anspruch genommen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den TRR nicht zu vertreten hat.

Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung von TRR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt: soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit TRR für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Reisegast und Reise 8.000,- €.

Beträgt der Reisepreis mehr als 2.666,- €, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. TRR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (Flüge, Schiffspassagen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Events usw.) und die in der Reiseausschreibung als Fremdleistung gekennzeichnet sind.

Ein Schadenersatzanspruch gegen TRR ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

Kommt TRR die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag und Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge in die U.S.A. und nach Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern TRR in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet TRR nach den für diese Fälle geltenden Bestimmungen.

Kommt TRR bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.

Saisonzeiten, Hotelkategorien, Preise:

Die von TRR festgelegten Saisonzeiten können von denen der Reiseziele oder anderer Reisekataloge abweichen. Sie werden im wesentlichen durch die Auslastung der einzelnen Reisen bestimmt. Die Preisgruppen und Hotelkategorien sind, sofern keine offizielle Kategorisierung besteht, von TRR festgelegt und nicht unbedingt mit den Kategorien in Ortsprospekten, Hotelführern und anderen Reisekatalogen gleichlautend.

Mitwirkungspflicht:

Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende, einen Mangel anzuzeigen, so tritt der Anspruch auf Minderung nicht ein.

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber TRR geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert wurde. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten.

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem TRR die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.

Pass-, Visa- und Gesundheitsangelegenheiten

TRR steht dafür ein, die Staatsangehörigen des Staates, von dem aus die Reise angetreten wird, über gesetzliche Bestimmungen und behördliche Verordnungen in Pass-, Visa- und Gesundheitsangelegenheiten sowie über deren eventuelle Änderungen rechtzeitig vor Reisebeginn zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft. TRR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweiligen diplomatischen Vertretungen, wenn der Reisende TRR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass TRR die Verzögerung schuldhaft zu vertreten hat.

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise erheblichen Vorschriften in Pass-, Visa- und Gesundheitsangelegenheiten selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung solcher Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten - ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch TRR bedingt sind.

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der AGB hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der gesamten AGB zur Folge. 

Tritt eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen ein, so sollen die unwirksamen Bestimmungen durch jene gesetzlichen Bestimmungen ersetzt werden, die dem gewollten Inhalt des Reisevertrages bzw. der AGB am nächsten kommen.

Gerichtsstand

Der Reisende kann TRR nur an dessen Geschäftssitz verklagen. Für die Klage von TRR gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder gegen Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Reisevertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

 In diesen Fällen ist der Geschäftssitz von TRR maßgebend.

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